Steueränderungen und Finanztipps für 2020

zahlen finanzen Ken Teegardin Numbers And Finance - CC BY-SA 2.0

Ende Juli wurde von der Bundesregierung ein geänderter Entwurf zum Jahressteuergesetz 2019 veröffentlicht. Die geplanten Steueränderungen treten mit 1. Januar 2020 in Kraft. Es ist jedoch wichtig, auch im Jahre 2019 schon Teile dieser Änderungen zu beachten, damit Sie im Jahre 2020 optimal darauf vorbereitet sind und kein Detail verpassen. Dieser Artikel soll dabei behilflich sein, einen Überblick über die Steueränderungen im Jahre 2020 zu erhalten.

Der Steuervorteil bei Elektrolieferfahrzeugen im Jahre 2020

Jeder, der sich ein Elektrolieferfahrzeug anschaffen möchte, sollte dies per Möglichkeit erst ab Januar 2020 tun. Dies resultiert daraus, da ab Januar 2020 zusätzlich zu der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge im Wert von 50 Prozent vorgenommen werden kann. Die Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein bislang ungenutztes, also ein neues, Elektrolieferfahrzeug handelt. Dieses muss die Erstzulassung im Jahre 2020 haben. Es kann erkannt werden, dass es nicht steuerlich begünstigt wird, wenn ein Fahrzeug gekauft wird, welches vorher beim Verkäufer bereits für Vorführzwecke benutzt wurde. Des Weiteren sind auch Lastkraftwagen, wenn sie über 7,5 Tonnen schwer sind, von der zusätzlichen Förderung ausgeschlossen. Die Sonderabschreibung soll voraussichtlich von 2020 bis 2030 gewährt werden.

Folgendes Beispiel soll den Sachverhalt näher erläutern:

Wenn im Dezember 2020 ein Elektrolieferfahrzeug um 80.000 Euro neu erworben wird, kann für das Jahr 2019 eine gewinnmindernde Abschreibung in der Höhe von 833,33 Euro verbucht werden, wenn von einer Nutzungsdauer von acht Jahren ausgegangen wird. Dies ergibt sich, indem die 80.000 Euro der Anschaffung durch die Nutzungsdauer dividiert und anschließend mit einem Zwölftel multipliziert wird, da es im Jahre 2019 nur noch ein Monat genutzt wird. Ab dem Jahre 2020 könnten dann jährlich 10.000 Euro abgeschrieben werden. Wenn das Elektrolieferfahrzeug jedoch erst im Januar 2020 neu erworben wird, können statt 10.000 Euro 50.000 Euro für das Jahr 2020 abgeschrieben werden. Dies ergibt sich dadurch, indem die Anschaffungskosten in der Höhe von 80.000 Euro durch die acht Jahre der Nutzungsdauer dividiert wird. Dies würde eine lineare Abschreibung von 10.000 Euro ergeben. Zusätzlich kann dann allerdings noch eine Sonderabschreibung vorgenommen werden. Die Sonderabschreibung beträgt 50 Prozent des Anschaffungspreises. Das bedeutet, es könnten zusätzlich zu der normalen Abschreibung von 10.000 Euro noch weitere 40.000 Euro abgeschrieben werden.

Die Verlängerung der Steuervergünstigungen von E-Firmenwagen

Im Jahre 2019 trat die Neuregelung in Kraft, dass für Hybrid- und Elektro-Firmenwagen, wenn sie privat genutzt werden, nur noch die Hälfte versteuert werden muss. Diese Regelung sollte allerdings nur Inkrafttreten, wenn das Fahrzeug zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft wird. Im Jahressteuergesetz 2019 wurde nun aber verankert, dass die Steuervergünstigungen bei Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2030 gilt. Sollte ein Arbeitnehmer den E-Dienstwagen benutzen und ihn anschließend kostenfrei in der Arbeit aufladen können, ist das Ganze lohnsteuerfrei. Diese Vergünstigung wird ebenso bis zum Lohnzahlungszeitraum 2030 gewährt. Für all jene, welche noch unentschlossen sind, ob es sich lohnt einen Hybrid- oder Elektro-Firmenwagen, statt eines normalen Firmenwagens, zu benutzen, sollten definitiv eine Vergleichsrechnung durchführen.

Die Vorteile der Gewerbesteuer für E-Autos

Der Gewerbeertrag wird durch das Finanzamt errechnet und unterliegt einigen Besonderheiten. Es werden anteilig Lizenz- und Zinsaufwendungen, Pachten und Mieten für Immobilien sowie Pachten und Mieten für bewegliche Gegenstände eingerechnet. Es ist wichtig zu wissen, dass zu den beweglichen Gegenständen auch ein Dienstwagen zählt, wenn er geleast wird. Bei Hybrid- und Elektrofahrzeugen wird der zu versteuernde Privatanteil halbiert. Ab dem Jahre 2020 soll auch nur noch die Hälfte von den anteiligen Leasingraten zu dem Gewerbeertrag dazu gerechnet werden. Hier muss allerdings beachtet werden, dass diese steuerliche Vergünstigung nur für E-Fahrzeuge beansprucht werden kann, wenn der Leasingvertrag frühestens am 1. Januar 2020 abgeschlossen wurde.

Die Pauschalbesteuerung für Jobtickets

Die Steueränderungen betreffen auch viele Arbeitnehmer. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes ist es dem Arbeitgeber erlaubt, die Aufwendungen des Mitarbeiters für die Fahrten zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und dessen Wohnorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu übernehmen. Die pauschale Steuer von 25 Prozent darf übernommen werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Übernahme von den Aufwendungen nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt. Vereinfacht gesagt können der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlung von laufendem Gehalt zu dem Gehaltsextra Jobticket vornehmen.

Die Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen

Bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes überprüft das Finanzamt die Weiterbildungsmaßnahmen, welche vom Arbeitgeber spendiert werden. Sollten diese Weiterbildungsmaßnahmen Kenntnisse vermitteln, welche über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinaus gehen, dann wurde dem Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil bereitgestellt. Dies zog Lohnsteuernachzahlungen nach sich. Das Gesetz überarbeitet dieses Problem jedoch. In Zukunft sind alle Weiterbildungsmaßnahmen lohnsteuerfrei, welche dabei behilflich sind, die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu verbessern. Im Paragrafen 82, Absatz 1 und 2 des Sozialgesetzbuches III werden Weiterbildungen erfasst, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, welche nicht zu einer arbeitsplatzbezogenen Fortbildung gezählt werden können. Dies sind zum Beispiel Computerkurse oder Sprachkurse. All diese Weiterbildungen, welche unter diesen Paragrafen fallen, bieten dem Arbeitnehmer ab 1. Januar 2020 einen geldwerten Vorteil.

Zusammenfassende Meldung

Sollten Geschäftsbeziehungen im EU-Ausland bestehen und dadurch steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt werden, muss bei dem Finanzamt die zusammenfassende Meldung abgegeben werden, um die Umsätze zu erklären. Durch das neue Gesetz ist es den Finanzämtern erlaubt die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen zu untersagen, wenn die zusammenfassende Meldung nicht vollständig oder gar nicht ausgefüllt übermittelt wird.

Das Prepaid-Kreditkartenmodell

Jeder Arbeitgeber, welche dem Mitarbeiter zusätzlich zum vertraglichen Arbeitslohn eine Sonderzahlung spendieren möchte, kann dies über das Prepaid-Kreditkartenmodell tun. Dieses Steuersparmodell sollte ursprünglich gekippt werden, bleibt nun aber dennoch bestehen. Der Vorteil des Prepaid-Kreditkartenmodells ist es, dass die Steuern des Arbeitnehmers übernommen werden können, wenn dieser bei Akzeptanzpartnern Dienstleistungen oder Waren bezieht. Der Arbeitnehmer wird von Steuerabzügen verschont, wenn der Arbeitgeber die 30-prozentige Pauschalsteuer abführt.

Der Betriebsausgabenabzug

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes konnte ein Betriebsausgabenabzug für Verwarnungsgelder, Ordnungsgelder oder Geldbußen von Behörden oder Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten erfolgen. Dies ist nun anders und gilt rückwirkend sogar bis zum 1. Januar 2019.

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