Finanzen 2023: Welche Änderungen sind für Bürger und Unternehmen zu erwarten?

Steuererklärung

Der Konflikt in der Ukraine, steigende Energiekosten und die wegen der Corona-Epidemie immer noch angespannte Lage haben den deutschen Gesetzgeber zum Handeln gezwungen. Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog sollen die Bürger entlastet werden. Die folgenden Änderungen für Bürger und Unternehmen sind schon beschlossene Sache oder zumindest in der Schwebe:

Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Gas

Eine Änderung, von der Privatkunden und Unternehmen profitieren, gilt bereits rückwirkend zum 01. Oktober 2022. Den regulären Steuersatz von 19 % hat die Bundesregierung auf 7 % gesenkt. Hiervon profitieren die Privathaushalte und Unternehmen. Allerdings haben vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Möglichkeit, sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % soll zum 31. März 2024 auslaufen.

Einführung von Gaspreisbremse und Strompreisbremse

Die Gaspreisbremse soll spätestens zum 01. März 2023 kommen. Rückwirkend sollen private Haushalte und kleinere mittlere Unternehmen aber bereits zum 01. Februar 2023 entlastet werden. Die Bundesregierung möchte damit den stark angestiegenen Preisen beim Bezug von Gas entgegenwirken.

Die Unterstützung der Bundesregierung sieht überdies die Einführung einer Strompreisbremse vor, die ebenfalls den Privathaushalten und kleineren, mittleren Unternehmen zugutekommen soll. Dafür hat der Gesetzgeber vorgesehen, den Preis pro Kilowattstunde auf 40 Cent zu deckeln. Als Bemessung für die Strompreisbremse soll 80 % des Vorjahresverbrauchs herangezogen werden.

Änderungen bei der CO2-Abgabe

Wer mit Öl oder Erdgas heizt, verschmutzt die Umwelt und leistet deshalb die CO2-Abgabe. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2022 auch für den Mieter einer Wohnung, der diese Kosten bisher allein trägt. Mit dem Jahreswechsel tritt hier auch insofern eine Änderung ein, dass die CO2-Abgabe ab dem 01. Januar 2023 auch dem Vermieter auferlegt wird. Der Gesetzgeber sieht hier eine Aufteilung der Kosten vor, die in einem Stufenmodell neu geregelt werden soll. Bis dato gibt es hierzu aber nur einen Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Bürgergeld statt Hartz IV

Zum 01. Januar 2023 soll ein neu eingeführtes Bürgergeld die bisherigen Regelungen zum Hartz IV ablösen. Jede alleinstehende Person, der anspruchsberechtigt ist, soll den Höchstbetrag von 502 Euro im Monat erhalten. Die weiteren Beträge sind gestaffelt. Ein ehelicher oder nicht ehelicher Partner, der sich in einer Lebensgemeinschaft befindet, profitiert von monatlich 451 Euro. Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten im Bedarfsfall monatlich 318 Euro. Den Anspruch auf das Bürgergeld kann eine Person dann geltend machen, wenn es die Bedürftigkeit nachweist, von einer grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit betroffen ist oder die Leistungen des Arbeitslosengelds I ausgelaufen sind.

Der Gesetzesvorwurf der Bundesregierung ist im Bundesrat gescheitert. Ob die Einführung des Bürgergeldes tatsächlich zum 01. Januar 2023 kommt, bleibt daher fraglich.

Pflegeberufe werden besser bezahlt

Die Leistungen, die das Personal in der Pflege nicht erst seit Ausbruch der Corona-Epidemie erbringt, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ab dem 01. Januar 2023 besser honoriert werden. Die zuständige Pflegekommission hat eine Anhebung der Stundenlöhne auf 20 Cent vorgesehen. Dies bedeutet, dass eine Pflegekraft nun 13,90 Euro in der Stunde erhält.

Wer im Dezember 2023 in einem Pflegeberuf beschäftigt ist, soll dann einen Stundensatz von 14,15 Euro erhalten. Pflegekräfte, die sich über eine Weiterbildung qualifiziert haben und Pflegefachkräfte dürfen sich über eine weitere Erhöhung freuen.

Reform des Wohngeldgesetzes

Um wirtschaftlich schlechte gestellte Personen und Familien zu entlasten, hat die Bundesregierung eine Reform des Wohngeldgesetzes auf den Weg gebracht. Wohngeldbezieher sollen ab dem 01. Januar 2023 monatlich 370 Euro für die Begleichung ihrer Miete erhalten. Im Vergleich zu der aktuellen Situation bekommt ein Wohngeldbezieher dann 190 Euro mehr. Mieter, die nur über ein monatlich geringes Einkommen verfügen, sollen damit deutlich entlastet werden.

Den Anspruch auf Wohngeld können Vermieter und Wohnungseigentümer geltend machen, wenn sie vom Gesetzgeber als nicht vermögend eingestuft werden. Dies ist der Fall, wenn der Wert des verwertbaren Einkommens unter 60.000 Euro liegt. Die Vorteile des Wohngeldes kann ein Antragsteller aber auch dann nicht nutzen, wenn er bereits Transferleistungen erhält. Zu den Transferleistungen, die den gleichzeitigen Bezug des Wohngeldes ausschließen, zählen z. B. das Arbeitslosengeld II, das Bafög und das Verletzengeld.

Die Krankenkassenbeiträge steigen

Neben den Erhöhungen und Subventionierungen bringen die Finanzen 2023 auch einige Nachteile für die Bürger mit sich. Hierzu zählt z. B. auch, dass die Krankenkassenbeiträge zum 01. Januar 2023 steigen sollen. Der allgemeine Krankenkassenbeitrag beträgt im Moment 14,6 %. Doch die Erhöhung auf 16,2 % ist schon beschlossene Sache. Verantwortlich hierfür ist eine Änderung im GKV-Finanz-Stabilisierungsgesetz.

Steuerliche Änderungen bei den Rentenzahlungen

Wer als Arbeitnehmer zur Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet ist oder als sich als Selbstständiger freiwillig rentenversichert, kann die Beiträge steuermindernd geltend machen. Bis zur Veranlagung des Steuerjahres 2022 gelten die bezahlten Rentenversicherungsbeiträge allerdings als beschränkt abziehbare Sonderausgaben. Für einen Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass sich die Zahlungen in die Rente nicht zu 100 % steuermindernd auswirken. Aber ebendies soll sich nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ab 2023 ändern. In dem neuen Jahr sollen die Beiträge zur Rente in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein. Damit folgt die Bundesregierung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. (BFH). Das höchste deutsche Finanzgericht hatte in seiner Rechtsprechung eine doppelte Besteuerung verneint. Die Rente unterliegt dann der Einkommensteuer, wenn sie im Alter bezogen wird.

Der Grundfreibetrag wird angehoben

Der Grundfreibetrag sichert das steuerliche Existenzminimum einer steuerpflichtigen Person. Im Klartext bedeutet dies, dass eine Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, nicht zur Zahlung der Einkommensteuer veranlagt, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt.

Der Grundfreibetrag wird zu Anfang eines jeden Jahres angehoben. Im Jahr 2021 lag er bei 9.744 Euro. Für das Steuerjahr 2022 galt ein Grundfreibetrag von 9.984 Euro. Zum 01. Januar 2023 ist Eie Erhöhung auf 10.908 Euro vorgesehen. Von dieser steuerlichen Entlastung profitieren Arbeitnehmer und Vermieter ebenso wie Selbstständige oder Personen, die bereits eine Rente beziehen.

Die Home-Office-Pauschale bleibt und wird angehoben

Die Home Office Pauschale wurde ursprünglich für die Jahre 2021 und 2022 eingeführt. Wer in einem Home Office arbeitet, konnte jährlich bis zu 600 Euro steuerlich geltend machen. Wichtig ist, dass ein Steuerpflichtiger auch dann von dieser Steuererleichterung profitiert, wenn er kein häusliches Arbeitszimmer für die Verrichtung seiner täglichen Arbeit zur Verfügung stellt. Hiervon profitieren auch insbesondere Familien mit geringeren Einkommen, die sich keine größeren Wohnungen leisten können. Überdies wurde der pauschale Abzug von der Steuer für eine berufliche Tätigkeit in den eigenen vier Wänden von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Die Neuregelung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Familien profitieren von einem höheren Kindergeld und einem höheren Kinderfreibetrag

Mit dem 01. Januar 2023 sollen Familien mit Kindern von einem höheren Kindergeld oder einem höheren Kinderfreibetrag profitieren. Das Kindergeld beträgt dann für die ersten drei Kinder 250 Euro. Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, erhält überdies eine Soforthilfe.

Um die außergewöhnlichen Belastungen von vielen Familien abzufedern, wurde von der Bundesregierung überdies ein Kinderbonus beschlossen. Dieser beträgt 100 Euro und wurde bereits im Juli diesen Jahres einmalig ausbezahlt. Er wird auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet. Diesen erhalten Familien mit der Einreichung ihrer Einkommensteuererklärung, wenn die Günstigerprüfung des Finanzamts ergibt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist als das bezogene Kindergeld.

Finanzen 2023: Ein kleines Fazit

Die Finanzen 2023 sehen neben einigen Entlastungen auch einige Erhöhungen oder den Wegfall von Subventionen für Bürger und Unternehmen vor. Ob dies ein Ausweg aus der Inflation ist und es Bürger und Unternehmen am Ende des Jahres 2023 besser geht oder ob dann weitere finanzielle Erleichterungen geplant werden müssen, bleibt abzuwarten.

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