Die Kapitalertragssteuer, kurz KESt. oder KapSt., ist eine Steuer auf Kapitaleinnahmen, die an das Finanzamt abzuführen ist. Sie ist in diesem Zusammenhang eine Sonderform der Einkommenssteuer, denn auch Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen aus Investmentfonds sind Einnahmen, die entsprechend versteuert werden müssen.
Die Abgeltungssteuer in Deutschland

Die Kapitalertragssteuer wird jeweils zum Termin der Zinszahlung fällig.
Bis zum Jahr 2009 wurde die Kapitalertragssteuer in Abhängigkeit der jeweils erzielten Erträge festgesetzt. Für Dividenden beispielsweise waren 20% Kapitalertragssteuer zu entrichten, für Zinsen hingegen mussten Anleger 30% ihrer Einnahmen ans Finanzamt abführen. Seit Januar 2009 wird die Kapitalertragssteuer als Abgeltungssteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Die Kirchensteuer wird fällig, wenn Sparer kirchensteuerpflichtig sind. Dies muss entsprechend angegeben werden. Die Kapitalertragssteuer bezieht sich auf verschiedene Kapitaleinnahmen, zu denen Zinsen aus Termingeldern, Sparkonten und Tagesgeldern ebenso gehören wie Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, Dividendenzahlungen von Aktiengesellschaften und Ausschüttungen von Investmentfonds. Sogar Kursgewinne auf Wertpapiere, die vor 2009 ab einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei waren, werden nun mit 25 Prozent Abgeltungssteuer versteuert.
Banken und Versicherungen für die Steuerzahlung zuständig
Die Kapitalertragssteuer wird jeweils zum Termin der Zinszahlung bzw. der Ausschüttung fällig. Selbst dann, wenn die Anlage vor Jahreswechsel erfolgte, wird die Steuerpflicht erst im aktuellen Jahr mit Auszahlung der Zinsen oder der Dividenden fällig. Sofern es sich um aufgezinste Sie wird von den Banken und Versicherungen, bei denen die Gelder angelegt waren, berechnet und in entsprechender Höhe ans Finanzamt abgeführt. Der Anleger erhält daraufhin eine Steuerbescheinigung über die gezahlten Steuern und muss sich so selbst um nichts kümmern.
Mit Zahlung der Abgeltungssteuer ist die Steuerschuld grundsätzlich beglichen, so dass keine Angabe in der persönlichen Einkommenssteuererklärung nötig ist. Sollte der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegen besteht jedoch die Möglichkeit, die Zahlung der Steuer in der Einkommenssteuer zu berücksichtigen, um so die Differenz vom persönlichen Steuersatz zum Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent als Steuererstattung zu erhalten.
Die Möglichkeit der Zinsfreistellung
Um insbesondere Kleinsparer nicht über Gebühr zu belasten, besteht in Deutschland die Möglichkeit, einen Teil der Einnahmen von der Abgeltungssteuer und somit von der Kapitalertragssteuer zu befreien. Der Sparer-Pauschbetrag kann hierfür bis zu einer Summe von 801 Euro pro Person bei der jeweiligen Bank eingereicht und auf Wunsch auch auf mehrere Institute verteilt werden. Bis zur Summe des Freistellungsauftrages wird die Bank demnach keine Kapitalertragssteuer berechnen. Lediglich dann, wenn die Zinszahlung den Freistellungsauftrag übersteigt, wird anteilig Kapitalertragssteuer ermittelt und wiederum ans Finanzamt abgeführt.
Alternativ besteht für Anleger ohne eigenes Einkommen, also für Kinder oder Rentner, die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt einzufordern. Wird diese vorgelegt, sind sämtliche Kapitalerträge steuerfrei. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt für jeweils drei Jahre und muss nach Fristablauf neu beantragt werden.