Berufsunfähigkeitsversicherung und Steuern

Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar, allerdings nur begrenzt, da zum Vorsorgeaufwand auch andere Versicherungen zählen (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung). Seit dem Jahr 2010 wurden die Grenzen für den Steuerabzug nach oben angepasst.

Steuerliche Abzugsfähigkeit

Es sind jeweils voll steuerlich abzugsfähig die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, selbst wenn diese über den Höchstbeiträgen liegen. Die Höchstbeiträge, bis zu denen sonstige Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können, liegen seit dem 01.01.2010 bei 1.900,- Euro, für Verheiratete 3.800,- Euro. Die Höchstbeiträge gelten primär für begünstigte Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer mit diesen Beiträgen unter den Höchstbeiträgen liegt, kann bis zum Höchstbeitrag weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen, also zum Beispiel die Berufsunfähigkeitsversicherung. Es ist jedoch zu beachten, dass alle Vorsorgeaufwendungen in diesen Höchstbetrag „gepackt“ werden, also auch eine Haftpflichtversicherung oder sonstiges. Das bedeutet, in der Regel wird von der nicht ganz preiswerten Berufsunfähigkeit im Rahmen der normalen steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht sehr viel von der Steuer abgesetzt. Zu beachten ist weiterhin, dass die Berufsunfähigkeitsrente nach bestimmten Kriterien besteuert wird, wenn sie ausgezahlt wird. Es fragt sich also, wie ein Beitrag zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich günstiger gestaltet werden kann.
Hier ergeben sich Möglichkeiten zum Beispiel über eine Riester- oder Rürup-Rente. Diese enthalten auch einen Berufsunfähigkeitsschutz und werden gleichzeitig steuerlich gefördert.

Besteuerung der BU-Rente

Im Leistungsfall unterliegt eine Berufsunfähigkeitsrente der Steuerpflicht. Die BU-Rente wird als verkürzte Leibrente bis zum Eintritt ins gesetzliche Rentenalter gezahlt und mit dem Ertragsanteil versteuert. Für diesen Ertragsanteil ist nicht das Alter des Versicherungsnehmers maßgebend, sondern die Laufzeit der Rente bis Vertragsende. Es ist also ein Unterschied, ob jemand mit 45 oder 50 Jahren berufsunfähig wird und dann bis zum Beginn der gesetzlichen Rente mit 65 Jahren Leistungen aus der BU-Rente bezieht. Die Ertragsanteilstabelle wird durch das EStDV , §55 vorgegeben. Der Ertragsanteil beträgt rund ein 1 Prozent pro Jahr der Inanspruchnahme, das heißt für den 45-Jährigen etwa 20 Prozent, für den 50-Jährigen etwa 15 Prozent. Beachten Sie bitte, dass dies Näherungswerte sind. Bei Koppelung an eine Riester- oder Rürup-Rente wird auch die BU-Rente gemäß dem Alterseinkünftegesetz besteuert. Es sind beide Rentenarten (Riester und Rürup) getrennt zu betrachten.